Der wesentliche Zweck einer Wertermittlung ist:
Für die Bestimmung des Immobilienwerts gelten die Grundsätze der Immobilienwertverordnung (ImmoWertV). Diese Richtlinien sind für die Berechnung des Marktpreises von bebauten als auch unbebauten Grundstücken bindend. Die ImmoWertV hat 2010 die bis dato geltende Wertermittlungsverordnung (WertV) abgelöst und wurde nun nochmals mit Wirkung 1.1.2022 modifiziert. Drei Methoden sind heute in Deutschland durch die ImmoWertV geregelt:
Die Wertermittlung erfolgt zu einem bestimmten Stichtag, der in der Regel mit dem vorgenommenen Orts- und Besichtigungstermin identisch
ist.
Bei diesem Ortstermin werden alle zur Wertermittlung relevanten Parameter des Bewertungsobjektes erfasst und eine umfassende Bilddokumentation vorgenommen.
Die Frage bei einer Immobilienwertermittlung nach den Kosten ist so leicht nicht zu beantworten. Diese hängen zum Großteil vom Umfang der
Immobilien-Daten und -Größe ab. Zudem unterscheiden sich die Kosten auch nach Art des Auftraggebers. So orientierten sich bis 2009 die Honorare bei Privatgutachten an der Honorarordnung für
Architekten und Ingenieure (HOAI § 34, §33).
Die Kosten werden in der neuen ImmoWertV nicht geregelt, so dass hiernach Auftraggeber und Auftragnehmer das Honorar frei vereinbaren können.
Mein Grundhonorar beträgt z. Zt. 800,-- € plus ges. MwSt.